Zum Ticketshop:

snapticket logo

Top 10 teams

Platz Mannschaft Sp Diff Pkt
1. Halle 15 +17 32
2. RSV Eintracht 16 +14 32
3. Magdeburg II 15 +23 29
4. Halberstadt 15 +8 27
5. Auerbach 15 +7 25
6. Bischofswerda 15 +4 25
7. Krieschow 16 +14 24
8. Freital 15 +2 23
9. Sandersdorf 16 -11 19
10. Gera 16 -12 19

SATZUNG

Satzung des VfB 1921 Krieschow

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen VfB 1921 Krieschow. Er hat seinen Sitz in Krieschow. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins VfB 1921 Krieschow.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen gelten nicht bei:
a) Vereinswechsel nach Ablauf der Saison (nähere Bezeichnung der Gründe erforderlich)
b) Umzug des Mitgliedes
c) schwere Krankheit des Mitgliedes, die eine weitere aktive Mitgestaltung am Vereinsleben unzumutbar werden lässt oder
d) ähnlich gelagerten Gründen ( ausführliche Begründung seitens des Mitgliedes) Die Prüfung der Anwendbarkeit der oben genannten Punkte obliegt dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Unberührt vom Ausschluss bleibt die Forderung des Vereins zur Begleichung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 4
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingegangen sein (Datum Poststempel genügt).
Dem Mitglied steht auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Berufung in der oben genannten Frist zur Niederschrift beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzulegen. Bei fristgerechtem Eingang der Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden vom Vereinsvorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben dennoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besitzen Alleinvertretungsbefugnis.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern und Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt in einer konstituierenden Sitzung. Das Ergebnis aus der Konstituierung bezüglich des 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwarts und Schriftführers wird den Mitgliedern im Anschluss an die Sitzung mitgeteilt. Die Bekanntgabe der Funktionsverteilung der weitergehenden Vorstandsmitglieder erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach der Wahl an der Vereinstafel.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme, vorausgesetzt, das Mitglied hat das 16. Lebensjahr vollendet. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Diese Einladung ist an die letzte bekannte Wohnanschrift des Mitgliedes zu senden. Zusätzlich erfolgt ein Aushang der Einladung an der Anzeigetafel des Vereinslokales und in den Schaukästen der benachbarten Ortschaften.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zugeben.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollführung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter (Tagungsleiter) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem, anderen Verein angestrebt, so dass die
unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kolkwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder andere Liquidatoren als die Vereinsvorsitzenden bestimmen.
Kolkwitz, 28.03.2014
.............................................................
Hans-Jörg Grafe (1. Vorsitzender)
..............................................................
Bernd Parnitzke (2. Vorsitzender)

ANKERPARTNER